9. Corona-VO tritt am 18. Mai in Kraft

Am gestrigen Samstag hat die Ladesregierung Baden-Württemberg die neunte Corona-Verordnung erlassen, die in ihrer Fassung zum 18. Mai in Kraft tritt.

Die neue Verordnung ist abrufbar unter: 9. Corona-VO


Ab kommenden Montag, 18. Mai:

Ausweitung Kinderbetreuung:

Entsprechend der zweiten Stufe des Stufenplans der Landesregierung wird die Kinderbetreuung ausgeweitet in Richtung eines eingeschränkten Regelbetriebs.

So sollen künftig auch Kinder betreut werden, bei denen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder der Einrichtungsleitung einen besonderen Förderbedarf festgestellt haben.

Wenn nur ein Elternteil in die Fallgruppen zur Aufnahme in die Notbetreuung fällt, kann dies ausreichend sein, wenn das andere Elternteil aus schwerwiegenden Gründen (u.a. Gesundheit) an der Betreuung gehindert ist.

Darüber hinaus können weitere Kinder berücksichtigt werden. Dies abhängig von den räumlichen und personellen Kapazitäten vor Ort. Obergrenze ist dabei die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße.

Fahrgastschifffahrt und Bildungseinrichtungen:

Unter Hygieneauflagen und Abstandsgebot kann die Fahrgastschifffahrt wieder betrieben werden, ebenso können Bildungseinrichtungen jeglicher Art wieder öffnen (gilt auch für Erste-Hilfe-Schulungen oder Sanitätsausbildungen).

Ab 29. Mai:

Öffnung von Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie von Freizeitparks und für Anbieter von Freizeitaktivitäten vor, auch innerhalb geschlossener Räume. Dafür gelten jeweils Hygieneauflagen und das Abstandsgebot.

Ab 2. Juni:

Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten können öffnen, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen und ähnlich Einrichtungen. Zudem können Schwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder öffnen, um Schwimmkurse und Schwimmunterricht anzubieten und Prüfungen abzunehmen. Auch für diese Öffnungen gelten Hygieneauflagen und Abstandsgebot.