Neue Corona-Verordnung in Baden-Württemberg in Kraft

Seit 10. April, 0 Uhr, ist die vierte Corona-Verordnung der Landesregierung in Kraft.

Folgende Änderungen waren für den allgemeinen Alltag notwendig geworden:

  • Es werden keine Risikogebiete mehr ausgewiesen. Das Virus ist weltumfassend präsent.
  • Deswegen wurde alle Regelungen gestrichen oder geändert, die sich z.B. auf Einreisende aus Risikogebieten beziehen. Bei Ein- und Ausreisen gelten für alle die gleichen Sicherheitsbestimmungen.
  • Das Sozialministerium wird noch eine Rechtsverordnung erlassen, die unter anderem Quarantäneanordnungen für Einreisende aus dem Ausland regelt. Sie enthält dann im Wesentlichen eine 14-tägige Quarantänepflicht für Personen, die aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen.
  • Die Liste der geschlossenen Einrichtungen wird um Sportboothäfen ergänzt (mit Ausnahmen).
  • Es wurde klargestellt, dass neben der Schließung von Prostitutionsstätten auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes untersagt ist.
  • Wie schon Wochenmärkte und Hofläden dürfen auch mobile Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte geöffnet sein.
  • Die nach der Corona-Verordnung zulässige Öffnung an Sonn- und Feiertagen gilt nicht für Karfreitag und Ostersonntag.
  • Das Betretungsverbot in stationären Einrichtungen wird für Einrichtungen für Menschen mit Behinderung gelockert. Voraussetzung ist, dass dort von keinem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden kann. 
  • Zahnärztliche Behandlungen (Oralchirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Kieferorthopädie) sind nur bei akuten Erkrankungen oder im Notfall zulässig.  

Den Text der Verordnung findet man hier:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/