8. Corona-Verordnung des Landes BW ab 10. bzw. 11.5.2020 in Kraft

8. Corona-Verordnung veröffentlicht

Die 8. Corona-Verordnung für Baden-Württemberg wurde am Samstag, den 9.5.2020 veröffentlicht.  Die Regeln treten sofort bzw. am Montag (11.5.2020) in Kraft. Ebenfalls veröffentlicht wurde heute eine neue Verordnung zu Quarantäne/Einreise.

Die neue Verordnung im Worlaut: Coronaverordnung


Lockerung der Kontaktbeschränkungen

Treffen im öffentlichen Raum:
Neu: Es wird erlaubt, sich in der Öffentlichkeit auch mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts zu treffen. Das heißt: Es können sich künftig zwei Familien /Wohngemeinschaften, deren Mitglieder dauerhaft zusammenwohnen, auch im öffentlichen Raums aufhalten. Bisher war der Aufenthalt in der Öffentlichkeit nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt.


Treffen im nicht-öffentlichen Raum

Neu: Das bisher geltende Fünf-Personen-Limit für Treffen wird insbesondere für Familienangehörige gelockert. Von der Einschränkung von sogenannten „Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen außerhalb des öffentlichen Raums“ waren bisher diejenigen ausgenommen, die miteinander in häuslicher Gemeinschaft leben oder in erster Linie miteinander verwandt sind. Neu sind folgende Ausnahmen: Der Kreis der Familienangehörigen wird um Geschwister, deren Kinder und Ehegatten/innen, Lebenspartner/innen erweitert. Hinzukommen außerdem Personen aus einem zweiten Haushalt. Die Kontaktbeschränkungen gelten – in der nun gelockerten Form – bis 5. Juni.


Maskenpflicht

Neu: Die Maskenpflicht gilt nun nicht mehr nur im ÖPNV, sondern auch im Personenfernverkehr (Züge der DB AG) und im Flughafengebäude. Die Maskenpflicht wird außerdem bis 5. Juni verlängert. Bisher galt die Pflicht für Mund-Nasen-Bedeckungen nur in Bahnhöfen, an Bahnsteigen, bei der Fahrt im ÖPNV und beim Einkauf.


Neue Öffnungen von Einrichtungen

Dienstleistungen und Freizeiteinrichtungen (ab 11. Mai unter Hygieneauflagen)
– Freiluft-Sportanlagen für Sportaktivitäten ohne Körperkontakt (Tennis, Golf, usw.)
– Freiluft-Sportanlagen mit Tieren (z.B. Reitanlagen, Hundeschulen)
– Sonnenstudios und körpernahe Dienstleistungen mit vergleichbaren Hygienebedingungen wie Friseure: Massage-, Kosmetik-, Nagel- und Tattoo/Piercingstudios
– Spielhallen und vergleichbare Vergnügungsbetriebe (ohne gastronomische Angebote) Fahr- und Flugschulen, Sportboothäfen, Häfen und Flugsportplätze
– Gastronomie und Camping (ab 18. Mai unter Hygieneauflagen)
– Speisegastronomie (Außen- und Innenbereich)
– Campingplätze (im Fall von Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften, Wohnmobilstellplätze), soweit eine Selbstversorgung ohne die Benutzung von Gemeinschaftsanlagen erfolgt

– Ferienwohnungen und vergleichbare Wohnungen, soweit eine Selbstversorgung ohne die Benutzung von Gemeinschaftsanlagen erfolgt
– Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich, ausgenommen Freizeitparks.


Musikschulen

Seit 6. Mai können Musikschulen wieder Unterricht anbieten, soweit es sich um Berufs- bzw. Studienvorbereitung oder Einzelunterricht handelt. Ausgenommen sind weiterhin der Unterricht an Blasinstrumenten oder Gesang.


Lockerungen für Pendler

Neu: Zum 11. Mai können Grenzpendlerinnen und Grenzpendler wieder ihren Arbeitsweg unterbrechen, um Einkäufe zu erledigen. Die Landesregierung begründet die Lockerung damit, dass das öffentliche Leben in Deutschland und Frankreich jeweils hochgefahren wird und dadurch Angleichungen zwischen den Nachbarländern möglich sind. Bisher galten entsprechende Einschränkungen für Pendler*innen aus dem Ausland.


Sonstige Anmerkungen

Die Hygieneauflagen werden durch die Verordnungen der Ressorts festgelegt. Für die Wiederaufnahme des Betriebs können außerdem die zuständigen Ressorts Höchstgruppengrenzen oder zulässige Trainingsformate bestimmten. Ebenso können Regelungen zur Absonderung von Profisportlern sowie deren Trainern, Betreuern und weiteren beteiligten Personen getroffen werden.