Aktuelle Infos zu Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie – PM Uli Sckerl

Uli Sckerl informiert über die anstehenden Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie

Der Landtagsabgeordnete Uli Sckerl bietet wie schon im Frühjahr/Frühsommer 2020 an, die Unternehmen zu unterstützen, die von den aktuellen Maßnahmen betroffen sind und voraussichtlich für das angekündigte Hilfsprogramm des Bundes antragsberechtigt sind. Er steht für Anfrage unter wk@uli-sckerl.de zur Verfügung.      

Bekanntlich sollen insbesondere Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes von November 2019 erhalten. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats. Sie soll für jede angeordnete Lockdown-Woche ausgezahlt werden.

Bisher sei bekannt, dass auch junge Unternehmen unterstützt werden. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbständige haben das Wahlrecht, als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde zu legen. Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz. Ihre Höhe wird im Einzelnen anhand beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt.

Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe soll mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet werden.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bereits bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.

Die Auszahlung soll nach vereinfachtem Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Da die Umsetzung der Einzelheiten einige Zeit in Anspruch nehmen wird, wird die Gewährung von Abschlagszahlungen geprüft.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro haben. An den Details für die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird derzeit noch gearbeitet. Weitere Informationen folgen daher. Uli Sckerl kündigt an, zeitnah auch über die weiteren Wirtschaftshilfen, die zum Teil schon länger laufen und jetzt verlängert werden sollen, zeitnah zu informieren.

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Neben einer Reihe von Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie hat die Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin in der letzten Woche umfassende weitere Wirtschaftshilfen beschlossen. Die Eckpunkte sind bekannt, weitere Details werden derzeit erarbeitet und langsam bekannt.

Welche Details kennen wir bereits:

  1. Außerordentliche Wirtschaftshilfe

Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes von November 2019 erhalten. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats, gezahlt wird sie für jede angeordnete Lockdown-Woche.

Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbständige haben das Wahlrecht, als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde zu legen.

Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz. Ihre Höhe wird im Einzelnen anhand beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt.

Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe soll mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet werden.

Antragsberechtigt Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bereits bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.

Die Auszahlung soll nach vereinfachtem Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Da die Umsetzung der Einzelheiten einige Zeit in Anspruch nehmen wird, wird die Gewährung von Abschlagszahlungen geprüft.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro haben.

An den Details für die außerordentliche Wirtschaftshilfe arbeiten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie derzeit noch. Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir euch informieren.

Weiterentwicklung der Überbrückungshilfe: Überbrückungshilfe II und III

Überbrückungshilfe II

Anträge auf Überbrückungshilfe II können seit dem 21. Oktober über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Sie hilft denjenigen Unternehmerinnen und Unternehmern, die durch behördliche Anordnungen oder Hygiene- und Abstandsregeln weiter geschlossen sind oder nur mit halber Kraft fahren können. Mittelständler und kleinen Unternehmen aller Branchen erhalten über die Überbrückungshilfe II direkte Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Die ergänzende Förderung des Landes durch einen fiktiven Unternehmerlohn wird fortgesetzt. Wie bereits in der ersten Phase kann die ergänzende Förderung ebenfalls über die Antragsplattform des Bundes beantragt werden. Ein fiktiver Unternehmerlohn wird mit Festbeträgen von bis zu 1180 Euro gewährt. Damit leisten wir einen wichtigen Beitrag dafür, dass Künstler*innen und Selbstständige nicht Harz IV beantragen müssen und unterscheiden uns von vielen Bundesländern, in denen es diese Sonderförderung bisher nicht gibt.

Die Bedingungen für die Überbrückungshilfe II wurden vom Bund im Vergleich zur Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) verbessert und erleichtert. So wurde die Begrenzung der Förderung für Unternehmen bis zehn Beschäftigte auf maximal 15.000 Euro gestrichen. Höhere Fördersätze gibt es auch für Unternehmen, die weiterhin praktisch nicht arbeiten können, wie zum Beispiel die Veranstalter- oder Schaustellerbranche. Auch können Unternehmen, deren Umsatz um 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr eingebrochen ist, nun Überbrückungshilfe beantragen (Überbrückungshilfe I: 60 Prozent).

Angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens fördert die Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020 künftig auch Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in die Außenbereiche, wo die Ansteckungsrisiken geringer sind. Förderfähig sind hierfür z.B. die Anschaffung von Außenzelten oder Wärmestrahlern. Dies ergänzt die bereits zuvor mögliche Förderung von Hygienemaßnahmen, wie z.B. die Anschaffung von Desinfektionsmittel und Luftfilteranlagen.

Weitere Informationen und alle Details zu den Förderhöhen sind hier zu finden: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/ueberbrueckungshilfe-corona/ und direkt beim Bund unter http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe wird aufgrund der weiter steigenden Infektionszahlen und der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsident*innen über das Jahr 2020 hinaus verlängert. Die Überbrückungshilfe wird dabei für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 verlängert und die Konditionen verbessert. U. a. gibt es Überlegungen den fiktiven Unternehmerlohn – wie ihn Baden-Württemberg seit dem Start des Corona-Hilfsprogramme anerkennt –  auch in der Überbrückungshilfe des Bundes zu berücksichtige.

Auch hier gilt: An den Details für die außerordentliche Wirtschaftshilfe arbeiten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie derzeit noch. Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir informieren.

Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe

Die Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe ist das branchenspezifische Hilfsprogramm des Landes für das Hotel- und Gaststättengewerbe.

Mit Blick auf das Ende der Außengastronomie- und Feriensaison und sich abzeichnender schwieriger Herbst- und Wintermonate für die Branche, hat die grün-geführte Landesregierung Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe verlängert und ausgeweitet. Anträge können künftig bis 20. November 2020 gestellt und bei der Berechnung des dreimonatigen Förderzeitraums auch der Dezember herangezogen werden. Außerdem können auch solche Betriebe durch das Programm unterstützt werden, die zwischen mindestens 30 und 50 Prozent ihres Einkommens ihres Umsatzes im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes erzielen (zuvor mindestens 50 Prozent).  

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen, Soloselbständige und Sozialunternehmen aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in Liquiditätsengpässe geraten sind.

Betriebe, die mindestens 50 Prozent ihres Umsatzes im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes erzielen, erhalten wie bislang für einen Zeitraum von drei Monaten eine einmalige Liquiditätshilfe in Höhe von bis zu 3.000 Euro zuzüglich 2.000 Euro für jeden Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).

Für Betriebe, die zwischen mindestens 30 Prozent und 50 Prozent ihres Umsatzes im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes erwirtschaften, wird eine neue Förderstufe eingeführt. Sie erhalten für einen Zeitraum von drei Monaten eine einmalige Liquiditätshilfe in Höhe von bis zu 2.000 Euro zuzüglich 1.000 Euro für jeden Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).

Anträge können seit dem 26. Oktober unter www.bw-stabilisierungshilfe-hoga.de gestellt werden. Den Anträgen muss eine Liquiditätsplanung beiliegen hochladen. Dies muss von einem Steuerberater, einer Rechtsanwältin, einem Wirtschaftsprüfer oder einer vereidigten Buchprüferin geprüft und bescheinigt werden. Das Antragsformular und das Bescheinigungsformular können auf der Website des Wirtschaftsministeriums unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/stabilisierungshilfe-HOGA abgerufen werden.

Achtung: Voraussichtlich müssen Antragsstellende diese Förderung mit der Außerordentlichen Wirtschaftshilfe verrechnen!

Tilgungszuschuss Corona für das Schaustellergewerbe, die Veranstaltungs- und Eventbranche sowie das Taxigewerbe

Für den bundesweit einmaligen „Tilgungszuschuss Corona“ stellt das Land insgesamt rund 92 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser richtet sich an Schausteller und Marktkaufleute, die Veranstaltungs- und Eventbranche mit Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstaltern einschließlich Messebauer, Veranstaltungstechnikdienstleiter und Zeltverleiher und Zirkusse sowie das Taxigewerbe (einschließlich Mietwagen mit Fahrer).

Die Antragsfrist für das Programm endete zum 31. Oktober 2020. Aufgrund der äußerst dynamische Entwicklung der derzeitigen Infektionslage wird die Antragsfrist des Programms bis zum 15. Dezember 2020 und die Auszahlungsfrist bis Ende Februar 2021 verlängert.

Der Tilgungszuschuss Corona fördert von der Jahrestilgungsrate 2020 des antragstellenden Unternehmens einmalig die Hälfte mit einem Satz von 80 Prozent. Förderfähig sind dabei die nach den Regeltilgungsplänen im Jahr 2020 anfallenden Tilgungsraten ab Bewilligung von Krediten. Die maximale Förderung mit dem Tilgungszuschuss beträgt 150.000 Euro je Antragsteller. Antragsberechtigt sind Unternehmen, einschließlich Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit Unternehmenssitz in Baden-Württemberg aus den Wirtschaftsbereichen der Schausteller und Marktkaufleute, Veranstaltungs- und Eventbranche und Taxiunternehmen.

Anträge können bei den Industrie- und Handelskammern gestellt werden. Diese übernehmen die Vorprüfung der Anträge auf Vollständigkeit und Plausibilität. Die Bewilligung und Auszahlung der Förderung erfolgt dann durch die L-Bank.

Details sind zu finden: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/tilgungszuschuss-corona/

Corona-Sonderprogramm Schulbusse

Das Land hat sein Förderprogramm für die Bestellung zusätzlicher Schulbusse verbessert und ausgeweitet. Alles weiter dazu ist hier zu finden: https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/land-vereinbart-mit-kommunen-staerkere-foerderung-zusaetzlicher-schulbusse/.