Aktuelle Mitteilung Uli Sckerl: Entschädigungsanspüche für Arbeitnehmer wegen Corona

Uli Sckerl weist auf Entschädigungsanspruch wegen Corona für Arbeitnehmer hin

Auf einen bisher nicht allzu bekannten Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz für Arbeitnehmer, Selbständige und Freiberufler wies jetzt der Landtagsabgeordnete Uli Sckerl hin. Wenn diese im Einzelfall von einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind, sind sie anspruchsberechtigt. Anspruchsberechtigt sind zudem berufstätige Eltern, die durch die Betreuung ihrer Kinder aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.

Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot wird für die ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalls gewährt. Mit Beginn der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Bei Kindertagesstätten- oder Schulschließung beträgt die Entschädigung 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird derzeit für bis zu sechs Wochen gewährt. Sie ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2016 Euro begrenzt. Zudem werden die für den Verdienstausfall fälligen Sozialversicherungsbeiträge bzw. Aufwendungen zur sozialen Sicherung teilweise erstattet. Hier sind Verlängerungen der Zeiträume für die Gewährung von Entschädigungen für den Verdienstausfall von 6 auf 10 Wochen, bei Alleinerziehenden auf bis zu 20 Wochen in der Planung.

Bei Fragen zu Entschädigungen können sich Betroffene direkt an die jeweiligen Regierungspräsidien und deren Hotlines wenden.

Karlsruhe: 0721 / 926 – 8828 / entschaedigung-ifsg@rpk.bwl.de 

Hintergrund: Welche Entschädigungen gibt es?

Bei Schul- und Kita-Schließungen: Nach § 56 Abs. 1a IfSG können sorgeberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige für derzeit maximal sechs Wochen eine Entschädigung aufgrund von Kindertagesstätten- oder Schulschließungen erhalten.

Wesentliche Voraussetzungen:

  • Die Kindertagesstätte oder Schule des Kindes wurde auf behördliche Anordnung geschlossen.
  • Kein Anspruch besteht für gesetzlichen Feiertage, Schul- oder Kitaferien in den Betreuungszeiträumen, während derer die Einrichtungen ohnehin geschlossen gewesen wären.
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder benötigt besondere Hilfe (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung).
  • Es gab keine Möglichkeit, eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes herzustellen (zum Beispiel durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung in der Schule oder der Kita).

Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot: Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige eine Entschädigung, wenn sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes haben.

Wesentliche Voraussetzungen:

  • Sie waren in Quarantäne nach § 30 IfSG oder hatten ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
  • Sie haben keine Möglichkeiten, Ihren Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
  • Sie sind selbst nicht erkrankt bzw. nicht arbeitsunfähig.


Weitere Informationen

Bei Fragen zu Entschädigungen können sich Betroffene direkt an die jeweiligen Regierungspräsidien und deren Hotlines wenden.

Karlsruhe: 0721 / 926 – 8828 / entschaedigung-ifsg@rpk.bwl.de