Neue Rechtsverordnung BW über infektionsschützende Maßnahmen

Die grün-geführte Landesregierung hat nach dem Beschluss gemeinsamer Leitlinien des Bundes und der Länder wie angekündigt ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen vom 16.03.2020 jetzt angepasst. Die neuen Regelungen sind ab sofort im Internet veröffentlicht und gelten ab Mittwoch, den 18. März 2020.Um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen werden Einrichtung und Geschäfte in großem Umfang geschlossen.

Hier klicken zur Rechtsverordnung: Landesverordnung

Es gelten u.a. folgende Regelungen: 

Offen bleiben:

Einzelhandel für Lebensmittel – Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste – Getränkemärkte  –  Apotheken – Sanitätshäuser  – Drogerien  – Tankstellen – Banken und Sparkassen   – Poststellen  – Frisöre, Reinigungen, Waschsalons – der Zeitungsverkauf  –  Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel – Hofläden und Raiffeisenmärkte

Diese Verkaufsstellen können jetzt auch am Sonntag und Feiertag geöffnet werden. 

Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, werden geschlossen.

Gaststätten:

Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt. Vom Verbot ausgenommen sind allerdings Gaststätten, die Speisen und Getränke anbieten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass  – die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist; – Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist und – Die Gaststätten dürfen frühestens ab sechs Uhr geöffnet und müssen spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden.

Der Betrieb folgender Einrichtungen wird untersagt: 

Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater, Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen, Kinos  – Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen – alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, und ähnliche Einrichtungen –  Volkshochschulen und Jugendhäuser  –  öffentliche Bibliotheken  – Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen –  Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen – Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen; Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte – Öffentliche Spiel- und Bolzplätze.

Veranstaltungen:

Untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen.   Untersagt sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften. Auch alle sonstigen Veranstaltungen  sind untersagt.