Lärmschutz

Das Lärmsanierungsprogramm an Bundes- und Landesstraßen in Baden-Württemberg kommt nach den Worten von Verkehrsstaatssekretärin Gisela Splett, MdL gut voran. „Der Lärmschutz ist ein integraler Bestandteil der Straßenbaupolitik des Landes“, erklärte die Lärmschutzbeauftragte der Landesregierung am Donnerstag in Stuttgart. Sie wies zugleich Vorwürfe zurück, durch das Nichtabrufen von Mitteln aus dem Lärmsanierungsprogramm des Bundes werde der Lärmschutz vernachlässigt. „Dies ist der durchsichtige Versuch, etwas zu skandalisieren, was auch der Vorgängerregierung nicht gelungen ist.“ Auch in den Jahren 2000 bis 2010 wurde nur gut die Hälfte der vom Bund bereitstehenden Mittel für die Lärmsanierung an Bundesfernstraßen verbaut. In manchen Jahren waren es sogar nur minimale Beträge, wie z.B. 2006 und 2007, als jeweils nur 400 000 bzw. 800 000 Euro von den jeweils bereitstehenden 5,9 Mio. Euro abflossen.

Staatssekretärin Splett fügte hinzu: „Wer dies kritisiert, zeigt, dass er oder sie sich mit der Lärmschutzproblematik nicht wirklich auseinander gesetzt hat. Dass es bei Einzelposten des Bundesfernstraßenhaushalts Mittelreste gibt, ist keine Ausnahme und kein Versehen, sondern Normalität eines etwas absurden Systems, da es sich um zweckgebundene Mittel handelt, die anderweitig nicht verwendet werden können.“ Die Zahlen der Jahre 2011 bis 2013 zeigen zudem, dass der Durchschnitt der Ausgaben für Lärmsanierung gegenüber der vorangegangenen Legislaturperiode gestiegen ist.

Die Landesregierung hat ihren Einsatz für den Lärmschutz der Bürgerinnen und Bürger konsequent verstärkt. So wurden 2014 im Rahmen des 2013 aufgelegten Lärmsanierungsprogramms 2014-16 zahlreiche Maßnahmen an Bundesfern- und Landesstraßen umgesetzt. Dazu gehört der Bau von Lärmschutzwänden an der A 5 bei Karlsruhe, an der B 10 bei Kuchen und an der B 10 bei Reichenbach. Lärmarme Beläge wurden auf der A 81 bei Freiberg, auf der B 27 bei Neckarsulm, auf der B 500 in Baden-

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Baden, auf der B 292 bei Aglasterhausen, auf der B 294 bei Waldkirch sowie auf

Landesstraßen in Heimerdingen und Bergatreute eingebaut.
An mehr als 30 Stellen im Land liefen bzw. laufen derzeit Projekte zur passiven Lärmsanierung. Für 2015 sind eine ganze Reihe von Projekten in der Vorbereitung, z.B. eine Lärmschutzwand an der A 831 in Stuttgart sowie Lärmschutzmaßnahmen an der B 462 bei Gaggenau.

Staatssekretärin Splett unterstrich: „Als Lärmschutzbeauftragte ist es mir wichtig, dass Lärmschutz als integraler Bestandteil der Straßenbaupolitik verstanden wird.“ So werde seit Frühjahr 2013 bei anstehenden Belagssanierungen systematisch geprüft, ob das Lärmkartierungsergebnis in diesen Bereichen eine erhöhte Lärmbelastung der Anwohnerinnen und Anwohner ausweist und die Voraussetzungen für die Verwendung lärmmindernden Asphalts vorliegen.

Hervorzuheben ist, dass die Landesregierung den Lärmschutz insgesamt deutlich gestärkt hat. Die bauliche Lärmsanierung an Bundesfernstraßen ist hierbei ein wichtiges Element. Zur Planung und Umsetzung entsprechender Maßnahmen wurden deshalb mit den Regierungspräsidien Ziele vereinbart. Neben der Lärmsanierung spielen beim Schutz vor Straßenlärm aber auch die Lärmvorsorge beim Aus- und Neubau von Straßen sowie verkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen eine wichtige Rolle. Auch hier nutzt die Landesregierung alle vorhandenen Möglichkeiten.

Zudem stellt die erzielbare Lärmentlastung ein wichtiges Kriterium für den Bau neuer Straßen dar. Neu im Jahr 2014 eingeführt wurde außerdem eine Fördermöglichkeit für Lärmsanierungsmaßnahmen an kommunalen Straßen.

Hintergrund:

Die sogenannte Lärmsanierung bezieht sich nur auf bestehende Straßen. Bauliche Lärmsanierungsmaßnahmen wie Lärmschutzwände und -wälle sowie der Einbau lärmarmer Beläge können nach den Regelungen des Bundes dabei nur umgesetzt werden, wenn bestimmte Lärmwerte überschritten sind. Liegt die Lärmbelastung unter 67 dB(A) tags bzw. 57 dB(A) nachts, können die Bundesmittel nach den Regeln des Bundes nicht eingesetzt werden – selbst wenn die AnwohnerInnen unter Lärm leiden. Die Maßnahmen gelten dabei immer als „freiwillige Leistung“. Ein Anspruch auf Einhaltung bestimmter Werte besteht weder an bestehenden Straßen noch an Schienenstrecken. Bezüglich der Mittelansätze gilt zudem das Jährlichkeitsprinzip. Das heißt: Die Mittel stehen immer nur im jeweiligen Jahr zur Verfügung und können nur für dann baureife Maßnahmen verwendet werden.